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EuGh Urteil zu Fashion ID – die Bedeutung im Online Marketing

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Fashion ID ist eine kleine, relativ unbekannte Untermarke des Modehauses Peek & Cloppenburg. Dennoch hat die kleine Firma für ein wichtiges Urteil in Sachen datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gesorgt. Der Europäische Gerichtshof fällte eine interessante Entscheidung.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW aus dem Jahr 2015. Fall-Akte: EuGH C-40/17. Der Anlass: Auf der Webseite des Unternehmens war der Facebook-Like-Button eingefügt. Dessen Integration in eine Webseite ist datenschutzrechtlich relevant. Mit Hilfe des Like-Buttons bekommt Facebook Zugriff auf IP-Adresse und auch personenbezogene Daten. Das gilt zudem auch für viele andere Social Plugins. Dabei ist es irrelevant, ob der Besucher einer Webseite bei Facebook oder Google eingeloggt ist, oder überhaupt einen Account dort hat. Es wird auf jeden Fall Datenmaterial in Hülle und Fülle gesammelt und weitergereicht. Der Nutzer blieb darüber in Unkenntnis.

Mit Hilfe der über den Like-Button oder anderer Social Plugins gewonnener Daten, erstellen die Internet-Giganten sehr detaillierte Nutzerprofile. Selbst wenn sie nicht wissen welche Person genau surft, ist das für sie kein Problem. Anhand des Suchverhaltens können dem User personalisierte Anzeigen ausgeliefert werden, die zu seinen bisher offenbarten Interessen passen. Dadurch wird zwar die Wirksamkeit der Werbung deutlich erhöht, aber nicht jedem Bürger ist es recht, wenn ien Konzern so viel über seine Vorlieben weiß.

 

Die Entscheidung des EuGh

Das EuGh Urteil zu Fashion ID: Die Entscheidung des EuGh betrifft in diesem Zusammenhang genau diese Gefällt-mir-Buttons und andere Social Media Sharing Plugins. Der EuGh erklärte, dass sowohl der Webseitenbetreiber als auch Facebook, oder andere Firmen, eine gemeinsame Verantwortung für die Übertragung der personenbezogenen Daten haben. Neu an der Sache ist das „Gemeinsam“.

 

Die Aufgabe für das Oberlandesgericht Düsseldorf

Nach dieser Entscheidung, muss nun das OLG Düsseldorf im Fall Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Fashion ID prüfen, ob die Einwilligung der Website-Besucher notwendig war. Da der Fall schon Jahre zurückliegt, wurde er in Teilen aber schon von der Gesetzgebung im Datenschutzrecht überholt.

 

Auswirkungen im Online-Marketing

Seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 ist es für die meisten Online-Marketing Experten nichts Neues, dass die Besucher einer Webseite dem Einsatz von Cookies, Plugins oder sonstigen Tracking Tools erst aktiv zustimmen müssen, bevor ihr Script überhaupt erst geladen werden darf. Zumindest dann, wenn diese Werkzeuge Daten sammeln, speichern und / oder weitergeben. Hierzu kommen auf den meisten Internetseiten die Cookie-Meldungen, bei denen die meisten Nutzer sofort auf OK drücken.

Für die Share-Plug-ins zu den sozialen Netzwerken haben sich unter Seiten-Betreibern Zwei-Klick-Lösungen etabliert. Bei ihnen wird der Nutzer explizit vor der Weitergabe der Daten gewarnt und es bedarf ihrer Einwilligung. So lange bleibt das Tracking gesperrt.

Bei Nichteinhaltung der DSGVO Vorschriften durch die Website-Betreiber und der Weitergabe personenbezogener Daten drohen hohe Bußgelder. Allerdings sieht man diesbezüglich sehr viele Seiten, bei denen das nicht richtig umgesetzt wird. Die Scripts werden häufig schon geladen und der Besucher wird lediglich informiert über deren Vorhandensein. Das sollte so nicht sein.

Grundsätzlich sollte man als Webmaster oder Online-Shop Besitzer nach dem Prinzip vorgehen, dass man immer eine aktive Zustimmung der Besucher einholt – egal für welches Tool. Das lässt sich zum Beispiel so realisieren, dass die Cookie- bzw. Datenschutz-Meldung so geöffnet wird, dass sie den Großteil des Contents bedeckt, oder zumindest in der Mitte des Bildschirms platziert wird. Das heißt, der Nutzer wird für den vollen Userkomfort klicken. In einem Großteil der Fälle wird den Cookies aus Zeitgründen zugestimmt.

Viele Webseiten finanzieren sich zum Großteil über Werbung. Eine Deaktvierung der personalisierten Anzeigen würde bei vielen guten Seiten dazu führen, dass die Einnahmen ins Bodenlose fallen und dass die Projekte eingestellt werden müssten. Das ist natürlich auch nicht im Interesse der Menschen.

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