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Die Künstlersozialkasse und wer alles zahlen muss!

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Die Künstlersozialversicherung (KSV) wurde innerhalb der deutschen, gesetzlichen Sozialversicherung eingerichtet, damit auch Künstler oder Autoren eine zuverlässige Möglichkeit erhalten sich sozial abzusichern. Ihnen wird auf diesem Wege eine Zugang zu folgenden Leistungen geboten:

  • gesetzliche Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung

Für die Erhebung der Abgaben ist die Künstlersozialkasse (KSK) zuständig. Sie kümmert sich um die korrekte Ermittlung und Entrichtung der Zahlungen alle jener, die dazu verpflichtet sind Beiträge zu zahlen.

Es gibt dabei einen wichtigen Unterschied zu Selbständigen, die auf freiwilliger Basis versichert sind. Bei Künstlern wird nur der Betrag gezahlt, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Das heißt, die Kosten für die Absicherung bei der KSK sind nicht ganz so hoch, wie bei den Gewerbetreibenden, oder anerkannten Freiberuflern, die nicht zu den freischaffenden Künstlern gerechnet werden. Das können zum Beispiel diejenigen sein, die in den heilenden Berufen tätig sind: Ärzte, Heilpraktiker usw.

Abgabepflicht – Wer muss Abgaben an die KSK bezahlen?

Künstler, im Sinne der Vorgaben der Künstlersozialkasse, sind natürliche Personen, die entweder Kunst schaffen, oder sie unterrichten. Es kann sich dabei um bildende oder darstellende Künste handeln. Darüber hinaus Menschen, die einer publizistischen Tätigkeit nachgehen, als Autoren, Journalisten, freier Texter o.ä. arbeiten. Ebenso, jene, die Publizistik lehren und nur ihr Know-How auf diesem Gebiet weitergeben. Unter diese Definitionen fallen auch: Kritiker, Übersetzer, bestimmte PR-Agenturen und Werbe-Fachleute.

Als weitere Voraussetzungen gelten:

Zur Künstlersozialabgabe ist man nur verpflichtet, wenn man die oben genannten Berufe nicht als abhängig beschäftigte ausübt. Wer zum Beispiel als Übersetzer in Festanstellung in einem Konzern arbeitet, der fällt nicht in diese Kategorie.

Zudem darf der selbständige Künstler oder Publizist nicht mehr als eine Person als Mitarbeiter beschäftigen.

Für Studenten ist keine Versicherung vorgesehen. Wer jedoch schon im Studium nachhaltig und in einer gewissen Größenordnung in einem der oben genannten Fachgebiete tätig ist, der könnte unter Umständen unter diese Regel fallen. Gelegentliche Aufträge führen jedoch nicht zu einer Versicherungspflicht.

Künstlersozialabgabe wer muss zahlen – abgabepflichtige Unternehmen

Neben den selbstständigen Künstlern, beteiligen sich auch Unternehmen an der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Dies geschieht in Form der Künstlersozialabgabe doch wer muss zahlen. Die KSV wird nämlich zu 50% durch die Versicherten, zu 20% durch die Zuschüsse vom Bund und zu 30% von den gezahlten Entgelten der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert.

Zu diesen gehören grundsätzlich die juristische Personen, die als sogenannte Verwerter gelten. Typische Verwerter sind:

  • Buch- oder Pressverlage
  • Theater, Orchester
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Galerien und Kunsthändler
  • PR- und Werbeagenturen
  • Ausbildungsinstitute für Künstler

Sie müssen sich in Form eines Erfassungsbogens bei der KSK melden und registrieren.

Hinzu kommen die Unternehmen, die als Eigenwerber gelten. In diese Kategorie gehören Firmen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei regelmäßig auf die Arbeit von selbständigen Künstlern oder Publizisten zurückgreifen.

Dieser Fall tritt relativ schnell ein. Wer zum Beispiel Freelancer beschäftigt, die als Künstler gelten, und sich von ihnen die Webseite oder gedrucktes Werbematerial gestalten lässt, der muss Gebühren in Form der Künstlersozialabgabe leisten.

Als Bemessungsgrundlage wird das gesamte, an Künstler ausbezahlte Entgelt eines Jahres herangezogen. Diese ergeben sich aus den erhaltenen Rechnungen. Davon wird noch die Umsatzsteuer abgezogen – der Rest geht in die Bemessung ein.

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