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Steuer für Freiberufler bei kreativen Berufen wie Industriedesigner

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Das deutsche Steuerrecht hält viele komplexe Regelungen bereit, die es einem nicht leicht machen zu bestimmen, ob man als Industriedesigner eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, oder eine gewerbliche Tätigkeit. Diese Unterscheidung ist wichtig! Denn sie entscheidet darüber, ob und wie jemand steuerlich behandelt wird, vor bezüglich der Umsatzsteuer, vor allem aber der Gewerbesteuer.

In diesem Artikel besprechen wir die Frage, ob Sie als Industriedesigner als Freiberufler tätig sein können, oder ein Gewerbe anmelden sollten. Zudem gehen wir darauf ein, welche Steuern Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit an das Finanzamt entrichten werden müssen.

Selbständige Industriedesigner – Freiberufler oder Gewerbe?

Die Gestaltung von Produkten und das Entwerfen von Design ist ein schöpferischer Prozess. Daher ist es durchaus möglich, dass Sie in diesem Beruf als Freiberufler arbeiten können.

Leider ist die Gesetzeslage hierzu relativ unkonkret und es könnte bei der Gründung zu einer Diskussion mit dem Finanzamt kommen. Das heißt, die Berufskategorie der Industriedesigner lässt sich nicht pauschal in die Reihe der freien Berufe einordnen, sondern es werden dafür einige Kriterien näher geprüft:

  • wie hoch ist der eigenschöpferische Anteil?
  • übersteigt der Wert des Kunstwerks den Gebrauchswert? (hier eher nicht der Fall)
  • Welche Ausbildung haben Sie?
  • Art des Vertriebs – Galerie oder andere Form?
  • beschäftigen Sie Mitarbeiter?

Sehr hoher Wert wird auf jeden Fall auf das Eigenschöpferische gelegt. Beim Endergebnis muss ein Ausdruck einer individuellen geistigen Aktivität vorhanden sein. Welchem Zweck danach die entworfenen Produkte dienen, das ist unerheblich.

Eine wirklich sichere Beantwortung der Frage gibt es nur dann, wenn Sie beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft anfordern. Wenn Sie die Tätigkeit als freiberuflich melden und dies nicht beanstandet wird, dann ist das kein sicherer Status. Kommt es zu einer Betriebsprüfung, dann könnte das Probleme geben. Allerdings nur dann, wenn Sie einen so hohen Umsatz erzielen, dass eine Gewerbesteuer fällig geworden wäre. Daher ist eine rechtzeitige, verbindliche Klärung immer besser.

Es entsteht jedoch kein Gewohnheitsrecht aus der verbindlichen Auskunft, sondern alles kann sich ändern, wenn sich Ihre Tätigkeit im Laufe der Zeit wandelt.

Welche Steuer für Freiberufler – Was erwartet Sie?

Ein Vorteil der freiberuflichen Existenz ist, dass Sie in die Künstlersozialkasse einzahlen können, anstatt sich privat zu versichern. Das ist zwar keine Steuer, aber auch wichtig in diesem Zusammenhang.

Bezüglich der Umsatzsteuer ist ein  freiberuflich tätiger Mensch nicht viel anders zu behandeln als die Gewerbetreibenden. Es gibt einen Freibetrag für Kleinunternehmer bis zu 17.500 EUR. Ist dieser im laufenden Jahr überschritten, ist im Folgejahr Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen zu berechnen. Der Unterschied liegt nur darin, dass manche freiberuflich arbeitende Selbstständige befreit sind, im Gegensatz zu Gewerbetreibenden. Vor allem die Heilberufe unterliegen keinerlei Umsatzsteuerpflicht. Autoren und Künstler können unter Umständen den ermäßigten Steuersatz von 7%, anstatt der 19% ansetzen. Ob das bei Industrie-Designern so anerkannt ist, ist nicht sicher. Zudem reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus, um das Betriebsergebnis zu dokumentieren. Diese ist der Steuererklärung beizufügen.

Eine Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuer besteht nicht, sobald eine selbständige Tätigkeit verbindlich vom Finanzamt als freiberuflich anerkannt ist.

Natürlich müssen Sie aber auch als Freiberufler die Einkommensteuer entrichten. Diese ist aus Ihrem Betriebsergebnis ermittelt. Von allen Umsätzen werden die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen, übrig bleibt der Gewinn. Er bildet die Grundlage für die Höhe der Besteuerung.

Haftungsausschluss

Alle Angaben ohne Gewähr. Das ist keine verbindliche Beratung, sondern nur unsere Subjektive Meinung. Für rechtsverbindliche Aussagen sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

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