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Hinweise für steuerliche Behandlung von Werbegeschenken

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Werbegeschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeiter gelten als sehr beliebtes Mittel, um die gemeinsame Kooperation zu verbessern und zu stabilisieren. Daher überlegen sich Unternehmer kreative Geschenke, um einen guten Eindruck zu machen. Allerdings sollte man bei ihnen den steuerlichen Aspekt berücksichtigen.

Denn nicht immer kann man sie einfach so und in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

 

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner

Die wichtigste Regel ist, dass der Wert aller Werbegeschenke, die an einen einzelnen Kunden oder Geschäftspartner vergeben wurden, einen Wert von 35€ pro Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen, damit es unkompliziert bleibt. Wer diese Grenze überschreitet, der kann die Ausgaben nicht mehr als Betriebsausgaben deklarieren und sie vom Gewinn des Betriebes abziehen. Steuerliche Nachteile sind die Folge. Des Weiteren wird das Finanzamt auch den Vorsteuerabzug nicht erlauben. Zudem werden die Unternehmen gemäß § 37b EStG dazu verpflichtet 30% des Wertes als Pauschale abzuführen. Mit dieser pauschalen Besteuerung, bezahlen Sie quasi die Einkommenssteuer des Empfängers mit, so dass dieser sie nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben muss.

Der Mehraufwand ist beträchtlich. Zum einen haben Sie als Unternehmer Ausgaben, Ihre Steuerlast bleibt jedoch gleich. Auf jedes Geschenk müssen extra 30% draufgezahlt werden. Das ist nicht wenig. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer, die sich nun nicht mehr abziehen lässt. Unterm Strich gesehen sind Schenkungen ein teures Geschäft.

So lange es sich also um kleine Geschenke von geringem Wert handelt, können Sie diese zu Werbezwecken durchaus als Betriebsausgabe verbuchen. Eine Flasche Wein oder eine Uhr für besondere Kunden sind kein Problem. Wichtig ist nur, dass das schenkende Unternehmen über jedes einzelne Präsent Listen über dessen Preis führen muss. Ebenso muss eine Liste mit die jeweiligen beschenkten Personen erstellt werden.

Eine kleine Ausnahme gibt es bei Give-Aways, wie zum Beispiel Mützen, T-Shirts, USB-Sticks, Kugelschreiber und ähnliche. Sie gelten als sogenannte Streuwerbeartikel, die nicht für einen persönlichen Anlass gedacht sind, sondern eher für den Einsatz als Massen-Werbeartikel. Bei ihnen gilt eine andere Wertgrenze. So lange jedes einzelne Stück nicht mehr kostet als 10€, können sie ohne detaillierte Angaben über die Empfänger verschenkt werden und sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG entfällt.

 

 

Zuwendungen an eigene Mitarbeiter

Die steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen an Mitarbeiter wird etwas anders gehandhabt. Hier spielt es keine Rolle, welcher Art das Präsent an den Arbeitnehmer war. Es gilt eine Grenze für Sachbezüge von 44€ pro Monat. Wer als Arbeitgeber unterhalb dieser Schwelle bleibt, kann seinen Angestellten jederzeit etwas Gutes tun. Die Ausgaben dafür bleiben abzugsfähig und für den Empfänger steuerfrei.

Sollte eine Zuwendung diese Grenze überschreiben, können Sie zusätzliche Abgaben für Lohnsteuer und Sozialabgaben verhindern, indem Sie die Möglichkeit zur pauschalen Beteuerung nach § 37b EStG nutzen. Wie bei den Kunden, bezahlen Sie somit die Einkommenssteuer für den Beschenkten mit.

Eine weitere Freigrenze für Unternehmen ergibt aus der Möglichkeit aus der Regelung für besondere Anlässe. Sie ermöglicht es es einen zusätzlichen Betrag von 60€ zu verschenken. Wenn der Mitarbeiter*in zum Beispiel Geburtstag hat, heiratet oder ein Kind auf die Welt kommt, usw., dann können Arbeitgeber einen Betrag von 104€ im Monat vergeben. Auch dieser Betrag bleibt abzugsfähig und der Empfänger muss ihn nicht versteuern.

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